13 Lebensrettende Sicherheitsmaßnahmen für Industriearbeiter

Einige der lebensrettenden Sicherheitsmaßnahmen für Industriearbeiter lauten wie folgt:

1. Zaun von Maschinen:

Das Gesetz sieht vor, dass alle gefährlichen / rotierenden Maschinenteile ordnungsgemäß eingezäunt sein müssen. Das Gesetz sieht ferner vor, dass alle Maschinen sicher durch Sicherheitsvorkehrungen erheblicher Konstruktion eingezäunt werden, die in Position gehalten werden müssen, während die Maschine in Bewegung ist oder verwendet wird.

Die folgenden Vorsichtsmaßnahmen können als Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden:

(i) Jeder bewegliche Teil der Antriebsmaschine und jedes mit einer Antriebsmaschine verbundene Schwungrad muss ordnungsgemäß eingezäunt sein.

(ii) Die Kopf- und Heckschiene jedes Wasserrades und der Turbine sollte ordnungsgemäß geschützt werden.

(iii) Jede Arbeit, die über den Kopfbestand der Drehmaschine hinausragt, sollte ordnungsgemäß eingezäunt sein.

(iv) Jeder Teil eines elektrischen Generatormotors oder Rotationswandlers oder jedes Teil einer Getriebemaschine sollte ordnungsgemäß abgedeckt und vor Unfällen geschützt sein.

2. Arbeiten an oder in der Nähe von Maschinen in Bewegung:

Wenn in einem Betrieb die Prüfung eines Teils der Maschine, der sich in Bewegung befindet, unbedingt erforderlich ist, wird die Prüfung von einem speziell ausgebildeten männlichen Arbeiter durchgeführt. Der Arbeiter sollte eng anliegende Kleidung tragen. Frauen und Jugendlichen dürfen während der Fahrt keine Teile der Antriebsmaschine oder einer Getriebemaschine oder Antriebsmaschine reinigen, schmieren oder einstellen.

3. Beschäftigung von Jugendlichen auf gefährlichen Maschinen:

Kein junger Mensch darf an einer gefährlichen Maschine arbeiten, wenn er nicht vollständig über die Gefahren in Verbindung mit der Maschine informiert wurde.

4. Hebezeuge und Aufzüge:

Alle in der Fabrik verwendeten Hebebühnen und Hebebühnen müssen eine gute mechanische Konstruktion haben und aus einem soliden Material mit geeigneter Zugfestigkeit bestehen. Diese Aufzüge sollten ordnungsgemäß gewartet werden und mindestens alle sechs Monate von einer sachkundigen Person gründlich auf Reparatur und Wartung überprüft werden. Der Aufzugsweg und der Aufzugsweg sollten durch ein mit Türen versehenes Gehäuse ausreichend geschützt werden, um Personen zu vermeiden oder Materie, die zwischen einem Teil des Aufzugs und einer festen Struktur oder einem beweglichen Teil eingeschlossen ist.

5. Hebemaschinen, Ketten, Seile und Hebezeuge:

Alle in der Fabrik verwendeten Hebemaschinen sollten eine gute Konstruktion aus Tonmaterial mit der erforderlichen Zugfestigkeit aufweisen. Diese Maschinen und ihre beweglichen Teile wie Zahnräder müssen frei von Mängeln sein. Diese Maschinen müssen mindestens einmal pro Jahr zu Reparatur- und Wartungszwecken von einer sachkundigen Person gründlich untersucht werden.

6. Druckanlage:

Die über Atmosphärendruck arbeitenden Maschinen und Anlagen sollten mindestens einmal im Jahr von einer sachkundigen Person gründlich untersucht werden. Wenn der Teil der Druckanlage so konstruiert ist, dass die innere Oberfläche nicht gründlich geprüft werden kann, sollte anstelle einer solchen Prüfung eine geeignete hydraulische Prüfung durchgeführt werden. Darüber hinaus muss jede Anlage mit einem geeigneten Sicherheitsventil ausgestattet sein, so dass der gesetzlich maximal zulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden darf.

7. Fußbodentreppen und Zugangsmöglichkeiten:

Alle Fußböden, Treppen, Durchgänge und Durchgänge sollten solide gebaut und ordnungsgemäß gewartet werden.

8. Gruben, Wannen, Öffnungen in Fluten:

Jede feste Grube, jeder Sumpf oder jeder Tank, der aufgrund seiner Tiefe für die Arbeiter gefährlich ist, sollte ordnungsgemäß abgedeckt oder sicher eingezäunt sein, um das Herabfallen eines Arbeiters darin zu vermeiden.

9. Übermäßige Gewichte:

In keiner Fabrik darf ein Pfarrer eingesetzt werden, um Lasten zu heben, zu transportieren oder zu bewegen, die so hoch sind, dass er wahrscheinlich zu Verletzungen oder Gesundheitsproblemen führen kann.

10. Schutz der Augen:

Wenn bei einem Herstellungsprozess die Gefahr besteht, dass Augen durch während des Prozesses weggeschleuderte Partikel oder Bruchstücke die Augen verletzen, sollten beim Schweißen Funken geeignete Schutzbrillen zum Schutz von Personen bereitgestellt werden.

11. Vorsichtsmaßnahmen gegen gefährliche Dämpfe:

Niemand darf eine Kammer, einen Tank, einen Bottich, eine Grube, ein Rohr, einen Kamin usw. betreten oder betreten, in der gefährliche Dämpfe vorhanden sein können, die eine Gefahr für die eintretende Person darstellen können.

12. Explosiver oder brennbarer Staub oder Gas:

Es ist wichtig, die Räume und Geschäfte der Werkstätten staubfrei zu halten, wo bei jedem Produktionsprozess Staub, Gase oder Dämpfe dieser Art entstehen, die beim Zünden explodieren können.

Die folgenden Schritte sollten ausgeführt werden, um die Explosion zu vermeiden:

(i) Die gefährliche Anlage sollte effektiv abgeschlossen sein.

(ii) Die Ansammlung von Staub, Gas, Rauch oder Dampf sollte entweder verhindert oder beseitigt werden.

13. Vorsichtsmaßnahmen im Brandfall:

Jede Fabrik sollte im Brandfall über Fluchtwege verfügen. Außerdem sollten alle Türen, die den Ausgang eines Raumes ermöglichen, nicht verschlossen oder weiter befestigt werden. Es sollte eine wirksame Anordnung für das Auslösen eines Alarms im Brandfall bestehen.