Schuldschein und Wechsel

Folgende Punkte werden zwischen einem Schuldschein und einem Wechsel unterschieden:

1. In einem Schuldschein gibt es nur zwei Parteien - den Schuldner (Schuldner) und den Zahlungsempfänger (Gläubiger). In einem Wechsel gibt es drei Parteien, nämlich Schublade, Bezieher und Zahlungsempfänger; obwohl zwei der drei Kapazitäten von ein und derselben Person besetzt werden können. Bei einem Wechsel ist der Zeichner der Hersteller, der den Bezieher anweist, die Rechnung an eine beim Zahlungsempfänger genannte Person oder an seine Bestellung zu zahlen. Wenn der Bezogene die Rechnung akzeptiert, wird er als Akzeptor bezeichnet.

2. Ein Schuldschein kann nicht an den Hersteller selbst ausgezahlt werden, während bei einem Wechsel der Zeichner und der Zahlungsempfänger dieselbe Person sein können.

3. Ein Schuldschein enthält die unbedingte Zusage des Herstellers, an den Zahlungsempfänger oder seine Bestellung zu zahlen; In einem Wechsel gibt es eine vorbehaltlose Anweisung an den Bezieher, gemäß der Anweisung der Schublade zu zahlen.

4. Ein Schuldschein wird ohne vorherige Zustimmung des Herstellers zur Zahlung vorgelegt. Ein nach Sicht zahlbarer Wechsel muss von dem Bezieher oder einer anderen Person in seinem Namen angenommen werden, bevor er zur Zahlung vorgelegt werden kann.

5. Die Haftung des Schuldscheingebers ist primär und absolut, die Haftung des Wechslers ist jedoch sekundär und bedingt.

6. Der Hersteller eines Schuldscheins steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zahlungsempfänger, während der Hersteller oder Zeichner eines angenommenen Wechsels in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Empfänger und nicht dem Zahlungsempfänger steht.

7. Ausländische Wechsel müssen gegen die Entehrung protestiert werden, wenn dies nach dem Recht des Landes, in dem sie gezogen werden, erforderlich ist. Ein solcher Protest ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Schuldschein missachtet wird.

8. Wenn ein Wechsel unehrenhaft ist, muss der Inhaber der Schublade und den unmittelbaren Hinterlegern eine entsprechende Mitteilung über die Nichteinlösung erteilen; eine solche Mitteilung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Schuldschein entehrt wird.

9. Ein Schuldschein kann nicht auf den Inhaber gezahlt werden; ein Wechsel kann so gezogen werden. Weder ein Schuldschein noch ein Wechsel können "auf Verlangen an den Inhaber" gezahlt werden.