6 Hauptanforderungen an die Gewinn- und Verlustrechnung

Die folgenden Punkte verdeutlichen die sechs wesentlichen Anforderungen an die Gewinn- und Verlustrechnung.

(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für das in Unterabschnitt (2) des Abschnitts 210 des Companies Act von 1956 (1956) Absatz 2 genannte Einkommens- und Ausgabenkonto ebenso wie für ein Gewinn- und Verlustkonto, jedoch vorbehaltlich der die Änderung von Referenzen wie in diesem Unterabschnitt angegeben.

2. Die Gewinn- und Verlustrechnung:

(a) ist so klar wie möglich darzulegen, um das Ergebnis der Arbeit des Unternehmens während des durch das Konto abgedeckten Zeitraums offenzulegen; und

(b) Wird jedes wesentliche Merkmal offen legen, einschließlich Gutschriften oder Einnahmen und Belastungen oder Aufwendungen im Zusammenhang mit einmaligen Transaktionen oder Transaktionen außergewöhnlicher Art.

3. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die verschiedenen Posten aufgeführt, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens beziehen, die zu den zweckmäßigsten Gruppen zusammengefasst sind. und legt insbesondere die folgenden Informationen in Bezug auf den von dem Konto abgedeckten Zeitraum offen:

(i) (a) Der Umsatz, d. h. der Gesamtbetrag, für den die Verkäufe von der Gesellschaft getätigt werden, wobei die Verkaufsmenge für jede von der Gesellschaft behandelte Warengruppe angegeben wird und die Mengen dieser Verkäufe für jede Klasse separat.

(b) Provision an Alleinverkäufer im Sinne von Section 294 des Gesetzes.

c) an andere Vertriebsstellen gezahlte Provision.

(d) Brokerage und Rabatt auf Verkäufe, mit Ausnahme des üblichen Handelsabschlags.

(ii) (a) Im Fall von produzierenden Unternehmen

(1) Der Wert der verbrauchten Rohstoffe, wobei die Aufteilung nach Einzelteilen erfolgt und deren Mengen angegeben werden. In dieser Aufteilung sind, soweit möglich, alle wichtigen Grundrohstoffe als separate Positionen auszuweisen. Die von anderen Herstellern bezogenen Zwischenprodukte oder Komponenten können, wenn ihre Liste zu groß ist, um in die Aufgliederung aufgenommen zu werden, sein unter geeigneten Positionen ohne Angabe der Mengen zusammengefasst, sofern alle Positionen, deren Wert 10% oder mehr des Gesamtwerts des verbrauchten Rohstoffs ausmacht, als separate und gesonderte Positionen mit Mengen davon in der Aufgliederung angegeben werden.

(2) Eröffnungs- und Schlussbestände von Gütern, die unter Berücksichtigung der Aufgliederung der Zahlungsmittelklasse hergestellt wurden und deren Mengen angeben.

b) bei Handelsunternehmen die getätigten Einkäufe sowie die Eröffnungs- und Schlussbestände, wobei für jede von der Gesellschaft gehandelte Warengruppe eine Zerlegung erforderlich ist und deren Menge angegeben wird.

(c) bei Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen oder erbringen, das Bruttoeinkommen aus erbrachten oder erbrachten Dienstleistungen.

(d) Im Falle eines Unternehmens, das unter mehr als eine der unter (a), (b) und (c) genannten Kategorien fällt, müssen die hier genannten Anforderungen ausreichend sein, wenn die Gesamtbeträge in angegeben sind In Bezug auf Eröffnungs- und Schlussbestände, Einkäufe, Verkäufe und Verbrauch von Rohmaterial mit Wert und quantitativer Aufteilung sowie das Bruttoeinkommen aus erbrachten Dienstleistungen wird dargestellt.

(e) Bei anderen Unternehmen wird das Bruttoeinkommen aus verschiedenen Rubriken abgeleitet.

Anmerkung 1:

Die Mengen der Rohstoffe, Einkäufe, Lagerbestände und der Umsatz werden in Mengeneinheiten ausgedrückt, in denen diese normalerweise auf dem Markt gekauft oder verkauft werden.

Anmerkung 2:

Für die Zwecke der Ziffern (ii) (a), (ii) (b) und (ii) (d) werden die Gegenstände, für die das Unternehmen über getrennte gewerbliche Genehmigungen verfügt, als getrennte Warenklassen behandelt, sofern es sich um ein Unternehmen handelt Hat mehr als eine gewerbliche Lizenz für die Herstellung desselben Artikels an verschiedenen Orten oder für die Erweiterung der lizenzierten Kapazität, wird der von allen derartigen Lizenzen abgedeckte Artikel als eine Klasse behandelt. Im Falle von Handelsunternehmen werden die eingeführten Waren gemäß der vom Hauptverantwortlichen für Einfuhr und Ausfuhr bei der Erteilung der Einfuhrlizenzen festgelegten Klassifizierung eingestuft.

Notiz 3:

Bei der Aufgliederung von Einkäufen, Lagerbeständen und Umsätzen können Artikel wie Ersatzteile und Zubehör, deren Liste zu groß ist, um in die Aufgliederung aufgenommen zu werden, ohne Mengeneinteilung in geeignete Rubriken zusammengefasst werden können, sofern alle diese Elemente vorhanden sind. deren Wert jeweils 10% oder mehr des Gesamtwerts der Einkäufe, der Lagerbestände oder des Umsatzes ausmacht, werden als separate und gesonderte Positionen mit Mengen davon in der Aufgliederung gezeigt.

(iii) Bei allen Bedenken, die sich in Bearbeitung befinden, die Beträge, für die diese Arbeiten zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums abgeschlossen wurden.

(iv) Der Betrag, der für die Abschreibung, Erneuerung oder Minderung des Wertes des Anlagevermögens vorgesehen ist.

Wenn eine solche Rückstellung nicht durch eine Abschreibungsgebühr gebildet wird, wird die Methode der Rückstellung angewendet.

Ist keine Wertberichtigung gebildet, ist der Umstand anzugeben, dass keine Rückstellung gebildet wurde, und die gemäß § 205 Abs. 2 des Gesetzes errechnete Höhe der Zahlungsrückstände ist in einem Vermerk anzugeben.

(v) Die Höhe der Zinsen für die Schuldverschreibungen der Gesellschaft und andere feste Darlehen, d. h. Darlehen für feste Zeiträume, wobei die Höhe der gegebenenfalls gezahlten oder zu zahlenden Zinsen an den Geschäftsführer und den Verwalter (falls vorhanden) gesondert angegeben wird.

(vi) Die Höhe der Abgabe für die indische Einkommensteuer und andere indische Gewinnsteuern, einschließlich, soweit möglich, mit der indischen Einkommensteuer, Steuern, die an anderer Stelle erhoben werden, soweit dies möglich ist, soweit dies möglich ist, um die indische Einkommensteuer zu entlasten soweit möglich zwischen Einkommenssteuer und anderer Besteuerung.

(vii) die reservierten Beträge für:

(a) Rückzahlung des Grundkapitals; und

b) Rückzahlung von Darlehen.

(viii) (a) Die Summe aller Rückstellungen zu Rücklagen, sofern wesentlich, von Rückstellungen, deren Rücknahme beabsichtigt ist oder deren Rücknahme beabsichtigt ist, mit Ausnahme von Rückstellungen, die zur Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit, einer Eventualverbindlichkeit oder einer Verpflichtung getroffen wurden, die zu dem Zeitpunkt bekannt ist, zu dem sie bestehen Die Bilanz wird gebildet.

(b) Die Summe aller Beträge, die aus diesen Reserven entnommen wurden, sofern wesentlich.

(ix) (a) Die Summe aller Beträge, die Rückstellungen bilden, wenn dies wesentlich ist, um bestimmte Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder Verpflichtungen zu erfüllen.

(b) Die Summe der Beträge, die aus den Rückstellungen entnommen wurden, sofern sie nicht mehr erforderlich sind .;

(x) Ausgaben für jeden der folgenden Posten, separat für jeden Posten:

a) Verbrauch von Lagern und Ersatzteilen;

(b) Strom und Kraftstoff;

(c) Miete;

(d) Reparaturen an Gebäuden;

(e) Reparaturen an Maschinen;

(f) (1) Gehälter, Löhne und Bonus.

(2) Beitrag zu Vorsorge- und sonstigen Mitteln.

(3) Sozialversicherungskosten für Arbeiter und Mitarbeiter, soweit sie nicht aufgrund früherer Rückstellungen oder Reserven angepasst wurden.

Anmerkung 1:

Informationen zu diesem Posten sollten auch in der Bilanz unter der jeweiligen Rückstellung oder Rücklage angegeben werden.

Anmerkung 2:

Zur Offenlegung der Aufteilung der Ausgaben für die Mitarbeiter, unterlassen in der Mitteilung Nr. 80723 (E) vom 18.9.90.

(g) Versicherung

(h) Steuersätze und Steuern, ohne Steuern vom Einkommen;

(i) Sonstige Ausgaben:

Vorausgesetzt, ein Posten, bei dem die Ausgaben 1% des Gesamtumsatzes der Gesellschaft übersteigen, oder Rs. 5.000 (je nachdem, welcher Betrag höher ist) wird als gesonderter Posten gegenüber einem entsprechenden Kontoposten in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen und nicht mit anderen Gegenständen kombiniert werden, die unter "Sonstige Aufwendungen" ausgewiesen werden.

(xi) (a) Die Höhe der Erträge aus Anlagen, wobei zwischen Handelsanlagen und anderen Anlagen unterschieden wird.

(b) Sonstige Erträge in Form von Zinsen, wobei die Art der Erträge angegeben wird.

(c) Der Betrag der Einkommensteuer, der abgezogen wird, wenn das Bruttoeinkommen unter den obigen Absätzen (a) und (b) angegeben ist.

(xii) (a) Gewinne oder Verluste aus Anlagen, die den Umfang der aufgrund der Mitgliedschaft in einer Partnerschaftsgesellschaft erzielten oder erlittenen Gewinne oder Verluste deutlich ausweisen, soweit sie nicht aufgrund früherer Rückstellungen oder Reserven angepasst wurden.

Hinweis:

Informationen zu diesem Posten sollten auch in der Bilanz unter der jeweiligen Rückstellung oder Rücklage angegeben werden.

(b) Gewinne oder Verluste aus Transaktionen, die von der Gesellschaft in der Regel nicht oder unter außergewöhnlichen oder nicht außergewöhnlichen Umständen getätigt werden, sofern sie wesentlich sind.

(c) Sonstiges Einkommen.

(xiii) (a) Dividenden von Tochterunternehmen.

(b) Rückstellungen für Verluste von Tochterunternehmen.

(xiv) Der Gesamtbetrag der ausgeschütteten und vorgeschlagenen Dividenden sowie die Angabe, ob diese Beträge dem Einkommensteuerabzug unterliegen oder nicht.

(xv) Betrag, wenn wesentlich, um den sich alle in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Posten von einer Änderung der Rechnungslegungsgrundlage ergeben.

4. Das Gewinn- und Verlustkonto enthält auch detaillierte Informationen, die die folgenden während des Geschäftsjahres geleisteten oder geleisteten Zahlungen an die Verwaltungsratsmitglieder (einschließlich der Geschäftsführenden Direktoren) oder, falls zutreffend, von der Gesellschaft in Form einer gesonderten Mitteilung enthalten, die Tochterunternehmen der Gesellschaft und jede andere Person -

(i) Verwaltungsbezüge gemäß § 198 des Gesetzes, die während des Geschäftsjahres an die Verwaltungsratsmitglieder (einschließlich der Geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder) oder eines etwaigen Verwaltungsratsmitglieds gezahlt wurden oder zu zahlen sind;

(ii) (iii), (iv) und (v) - weggelassen;

(vi) Sonstige Zulagen und Provisionen einschließlich Garantieprovision (Einzelheiten sind anzugeben);

(vii) sonstige Nebenleistungen oder Vorteile in bar oder in Form von Sachwerten (Angabe des ungefähren Geldwerts, soweit möglich);

(viii) Renten usw.

a) Renten,

b) Trinkgelder,

(c) Zahlungen aus Vorsorgefonds, die über eigene Zeichnungen und deren Zinsen hinausgehen,

(d) Entschädigung für den Amtsverlust

(e) Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Amt.

4A. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss eine Erklärung enthalten oder enthalten, in der die Berechnung des Nettogewinns gemäß § 349 des Gesetzes mit den entsprechenden Einzelheiten der Berechnung der Provisionen dargestellt wird, die als Prozentsatz dieser Gewinne an die Direktoren zu zahlen sind (einschließlich Geschäftsführer) oder Manager (falls vorhanden).

4B. Das Gewinn- und Verlustkonto enthält ferner detaillierte Informationen in Bezug auf die an den Abschlussprüfer gezahlten Beträge, sei es als Gebühren, Aufwendungen oder sonstige Leistungen für erbrachte Dienstleistungen.

(a) als Wirtschaftsprüfer;

(b) als Berater oder in sonstiger Funktion in Bezug auf

(i) Steuerangelegenheiten;

(ii) gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten;

(iii) Verwaltungsdienst; und

(c) Auf andere Weise.

4C. Im Falle von produzierenden Unternehmen enthält die Gewinn- und Verlustrechnung außerdem für jede hergestellte Warengruppe detaillierte Mengenangaben in Bezug auf Folgendes:

(a) die lizenzierte Kapazität (wenn die Lizenz in Kraft ist);

(b) die installierte Kapazität; und

(c) Die tatsächliche Produktion.

Anmerkung 1:

Die lizenzierte Kapazität und installierte Kapazität des Unternehmens am letzten Tag des Jahres, auf das sich die Gewinn- und Verlustrechnung bezieht, wird unter den Punkten (a) und (b) oben angegeben.

Anmerkung 2:

In Punkt c) ist die tatsächliche Produktion der zum Verkauf bestimmten Fertigerzeugnisse anzugeben. Wenn auch halbverarbeitete Produkte von der Firma verkauft werden, sind gesonderte Angaben zu machen.

Notiz 3:

Für die Zwecke dieses Absatzes werden die Gegenstände, für die das Unternehmen über getrennte gewerbliche Genehmigungen verfügt, als getrennte Warenklassen behandelt, wenn ein Unternehmen jedoch mehr als eine gewerbliche Lizenz für die Herstellung desselben Gegenstandes an verschiedenen Orten oder für die Erweiterung des Unternehmens besitzt Lizenzkapazität wird der Gegenstand, für den alle Lizenzen gelten, als eine Klasse behandelt.

4D. Die Gewinn- und Verlustrechnung enthält außerdem als Hinweis folgende Informationen, nämlich:

(a) Wert der Einfuhren, die das Unternehmen während des Geschäftsjahres auf CIF-Basis berechnet hat in Bezug auf

(i) Rohstoffe;

(ii) Komponenten und Ersatzteile;

(iii) Investitionsgüter;

(b) Ausgaben in Fremdwährung während des Geschäftsjahres aufgrund von Lizenzgebühren, Know-how, Beratungsgebühren, Zinsen und anderen Angelegenheiten;

(c) Wert aller importierten Rohstoffe, Ersatzteile und Komponenten, die während des Geschäftsjahres verbraucht wurden, und des Wertes aller einheimischen Rohstoffe, Ersatzteile und Komponenten, die auf ähnliche Weise verbraucht werden, und des Prozentsatzes jedes Gesamtverbrauchs;

(d) Betrag, der im Laufe des Jahres in Fremdwährung aufgrund von Dividenden überwiesen wurde, unter besonderer Angabe der Anzahl der gebietsfremden Aktionäre, der Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien, auf die die Dividenden fällig waren, und dem Jahr, in dem die Dividenden gezahlt werden verbunden;

(e) Einnahmen aus Devisen, die den folgenden Kategorien zugeordnet sind:

(i) Ausfuhr von Waren, berechnet auf Basis von FOB;

(ii) Honorare, Know-how, Honorare und Beratungskosten;

(iii) Zinsen und Dividende;

(iv) sonstige Einnahmen unter Angabe der Art davon.

5. Die Zentralregierung kann anweisen, dass ein Unternehmen nicht verpflichtet ist, die Rückstellung für andere Rückstellungen als die zur Abschreibung, Erneuerung oder Wertminderung von Vermögenswerten vorgesehenen Beträge auszuweisen, wenn die Zentralregierung überzeugt ist, dass die Informationen nicht offengelegt werden sollten im öffentlichen Interesse und würde das Unternehmen benachteiligen, vorausgesetzt jedoch, dass in jeder Rubrik, die einen Betrag angerechnet hat, der unter Berücksichtigung des zurückgestellten Betrags errechnet wurde, die Bestimmung als solche gekennzeichnet oder gekennzeichnet ist.

6. (1) Mit Ausnahme der ersten der Gesellschaft nach Beginn des Gesetzes vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung sind die entsprechenden Beträge für das unmittelbar vorhergehende Geschäftsjahr für alle in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Posten anzugeben in der Gewinn- und Verlustrechnung.

(2) Die Anforderung in Unterabschnitt (1) bezieht sich bei Unternehmen, die einen viertel- oder halbjährlichen Jahresabschluss erstellen, auf die Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum, der am entsprechenden Tag des Vorjahres endete.