Highlights des Umweltschutzgesetzes

Höhepunkte des Umweltschutzgesetzes!

Das Umweltgesetz ist das wichtigste Gesetz im Rahmen des Umweltmanagements und wurde im Jahr 1986 vom Parlament verabschiedet. Dieses Gesetz bezieht sich auf die Internationale Konferenz über menschliche Umwelt, die 1972 in Stockholm (Schweden) stattfand. Es wurde begonnen im Jahr 1986 in Bhopal.

Es erstreckt sich auf ganz Indien. Es tritt an einem Tag in Kraft, an dem die Zentralregierung durch Notifizierung im Amtsblatt die Ernennung vornehmen kann. Für verschiedene Bestimmungen dieses Gesetzes und für verschiedene Bereiche können abweichende Termine ernannt werden.

Befugnis der Zentralregierung, Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt zu ergreifen:

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Zentralregierung befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich oder zweckdienlich hält, um die Umweltqualität zu schützen und zu verbessern und die Bekämpfung und Verringerung der Umweltverschmutzung zu verhindern.

2. Insbesondere und unbeschadet der Allgemeingültigkeit der Bestimmungen von Absatz 1 können diese Maßnahmen Maßnahmen in Bezug auf alle oder eine der folgenden Angelegenheiten umfassen, nämlich:

(i) Koordinierung der Maßnahmen der Regierungen der Regierungen, der Offiziere und anderer Behörden:

ein. Nach diesem Gesetz oder den darin festgelegten Regeln oder

b. Nach einem anderen Gesetz, das vorläufig in Kraft ist und das Gegenstand dieses Gesetzes ist;

ii) Planung und Durchführung eines landesweiten Programms zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der Umweltverschmutzung;

(iii) Festlegung von Standards für die Umweltqualität in ihren verschiedenen Aspekten;

iv) Festlegung von Normen für die Emission oder Ableitung von Umweltschadstoffen aus verschiedenen Quellen, sofern nach dieser Klausel unterschiedliche Normen für Emission oder Ableitung aus verschiedenen Quellen in Bezug auf die Qualität oder Zusammensetzung der Emission oder Ableitung von Umweltschadstoffen festgelegt werden können aus solchen Quellen;

(v) Einschränkung von Bereichen, in denen Branchen, Vorgänge oder Prozesse oder Branchen, Vorgänge oder Prozesse nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden dürfen;

vi) Festlegung von Verfahren und Schutzvorkehrungen zur Verhütung von Unfällen, die zu Umweltverschmutzung führen können, und Abhilfemaßnahmen für solche Unfälle;

(vii) Festlegung von Verfahren und Sicherheitsvorkehrungen für den Umgang mit gefährlichen Stoffen;

(viii) Prüfung von Herstellungsverfahren, Materialien und Stoffen, die Umweltverschmutzung verursachen können;

(ix) Durchführung und Sponsoring von Untersuchungen und Forschungen in Bezug auf Umweltverschmutzungsprobleme;

x) Besichtigung von Räumlichkeiten, Anlagen, Ausrüstungen, Maschinen, Herstellungs- oder sonstigen Prozessen, Materialien oder Stoffen und Erteilung solcher Anweisungen an Behörden, leitende Angestellte oder Personen, die es als notwendig erachtet, Maßnahmen zur Verhinderung zu ergreifen, Kontrolle und Verringerung der Umweltverschmutzung;

xi) Einrichtung oder Anerkennung von Umweltlaboratorien und -instituten zur Durchführung der Aufgaben, die diesen Umweltlaboratorien und -instituten gemäß diesem Gesetz übertragen werden;

(xii) Sammlung und Verbreitung von Informationen zu Fragen der Umweltverschmutzung;

(xiii) Erstellung von Handbüchern, Codes oder Leitfäden zur Verhütung, Kontrolle und Verringerung der Umweltverschmutzung;

(xiv) Alle anderen Angelegenheiten, die die Zentralregierung für erforderlich oder zweckdienlich hält, um die wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes sicherzustellen.

3. Die Zentralregierung kann, wenn sie dies für die Zwecke dieses Gesetzes als notwendig oder zweckdienlich erachtet, durch Anordnung, die im Amtsblatt veröffentlicht wird, eine oder mehrere Behörden mit dem Namen oder den Namen bilden, die in der Bestellung angegeben sind zur Ausübung und Ausübung derartiger Befugnisse und Aufgaben der Zentralregierung gemäß diesem Gesetz und zum Ergreifen von Maßnahmen in Bezug auf solche Angelegenheiten.