Gesetzentwurf zur Haushaltsverantwortung und zum Haushaltsmanagement, 2000

Gesetzentwurf über Haushaltsverantwortung und Budgetverwaltung, 2000!

Die Erklärung zur Steuerpolitik enthält:

(a) Die Politik der Zentralregierung für das folgende Geschäftsjahr in Bezug auf Steueraufwendungen, Marktanleihen und sonstige Verbindlichkeiten, Kredite und Investitionen, Preiskalkulation oder verwaltete Waren und Dienstleistungen, Wertpapiere und Beschreibung anderer Tätigkeiten wie Übernahme und Garantien mögliche Auswirkungen auf den Haushalt;

(b) die strategischen Prioritäten der Zentralregierung für das folgende Haushaltsjahr im steuerlichen Bereich; und

(c) die wichtigsten fiskalischen Maßnahmen und Gründe für jede größere Abweichung bei den steuerlichen Maßnahmen in Bezug auf Steuern, Subventionen, Ausgaben, administrierte Preisgestaltung und Kreditaufnahme;

(d) eine Bewertung der Übereinstimmung der derzeitigen Politik der Zentralregierung mit den in der Strategieerklärung zur Haushaltspolitik festgelegten Grundsätzen der Finanzverwaltung und den in der mittelfristigen Haushaltspolitik festgelegten Zielen.

Die Zentralregierung ergreift geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Einnahmendefizits, zur Verringerung des Haushaltsdefizits und zum Aufbau eines angemessenen Einnahmenüberschusses.

(a) das Einnahmendefizit innerhalb eines Zeitraums von fünf Geschäftsjahren, beginnend mit dem ersten Geschäftsjahr am 1. Tag des Monats April 2001 bis zum 31. Tag des Monats März 2006, auf null zu reduzieren;

(b) Einnahmenüberschuss aufbauen und diesen Betrag zur Erfüllung von Verbindlichkeiten in Überschusswerten verwenden:

(c) Verringerung des Haushaltsdefizits um einen Betrag, der mindestens einem halben Prozent des geschätzten Bruttoinlandsprodukts (BIP) am Ende eines jeden Haushaltsjahres entspricht, das am 1. Tag des Aprils 2001 beginnt;

(d) Verringerung des Haushaltsdefizits für ein Geschäftsjahr auf höchstens zwei Prozent des geschätzten Bruttoinlandsprodukts für dieses Jahr innerhalb eines Zeitraums von fünf Haushaltsjahren, beginnend mit dem ersten Geschäftsjahr am ersten Tag des Monats April 2001 bis zum 31. Dezember erster Tag im März 2006;

e) in keinem Geschäftsjahr eine Garantie für einen Betrag von mehr als einem halben Prozent des geschätzten Bruttoinlandsprodukts abgeben und

(f) Sicherstellen, dass der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten (einschließlich der Auslandsverschuldung zum aktuellen Wechselkurs) innerhalb eines Zeitraums von zehn Geschäftsjahren, beginnend mit dem ersten Haushaltsjahr am 1. April 2001 und dem 31. März 2011 endet. am Ende des Geschäftsjahres nicht mehr als fünfzig Prozent des geschätzten Bruttoinlandsprodukts für dieses Jahr übersteigen.