12 Schritte bei der Bearbeitung eines Exportauftrags - erklärt!

In der Realität wird eine Ausfuhrausübung erst dann erfolgreich abgeschlossen, wenn der Ausführer die Sendung gemäß dem Ausfuhrvertrag ausliefern und die Ware erhalten hat.

Dies beinhaltet die Praxis der vorgeschriebenen Prozedur (Branch 2000). Tatsache ist, dass man nicht nur sehr gut über sein Exportunternehmen, seine Produkte, seine Zulieferer, seine Exportkette, seinen Markt, den Weltmarkt informiert sein muss, sondern auch benötigt wird die Exportregeln und -bedingungen, die verschiedenen Zielkulturen und die Bedürfnisse der Endkunden kennen.

Dann werden diese Bedürfnisse auf die wettbewerbsfähigste Art und Weise erfüllt, indem die eigenen Dienste einen Mehrwert bieten. Dies ist so, weil alle die gleichen Produkte mit geringfügigen Änderungen verkaufen, aber was den Unterschied ausmacht, ist die Methode und die Mehrwertdienste, die man den Endverbrauchern bietet. Einfach gesagt, dass die Herstellung einer Exportfirma ein einfacher Prozess ist, aber eine erfolgreiche und langlebige Exportfirma zu machen, ist eine sehr schwierige Aufgabe

Daher erscheint es jetzt angebracht, Sie über die verschiedenen Schritte bei der Bearbeitung eines Exportauftrags zu informieren.

Diese sind wie folgt aufgelistet:

1. Einen Exportauftrag haben:

Die Bearbeitung eines Exportauftrags beginnt mit dem Erhalt eines Exportauftrags. Ein Exportauftrag, einfach gesagt, bedeutet, dass zwischen dem Ausführer und dem Einführer eine Vereinbarung in Form eines Dokuments getroffen werden muss, bevor der Ausführer tatsächlich mit der Produktion oder Beschaffung von Waren für den Versand beginnt. Im Allgemeinen kann eine Exportbestellung in Form einer Proforma-Rechnung oder einer Bestellung oder eines Akkreditivs erfolgen. Sie haben diese bereits im vorhergehenden Abschnitt gelernt.

2. Prüfung und Auftragsbestätigung:

Nach Erhalt eines Ausfuhrauftrags sollte der Ausführer ihn unter Bezugnahme auf die Vertragsbedingungen prüfen. In der Tat ist dies die entscheidende Phase, da alle nachfolgenden Aktionen und Reaktionen von den Bedingungen und Bedingungen der Exportorder abhängen.

Die Prüfung eines Exportauftrags umfasst daher Artikel wie Produktbeschreibung, Zahlungsbedingungen, Versandbedingungen, Inspektions- und Versicherungspflicht, Dokumente zur Zahlungsabwicklung und den letzten Verhandlungstag der Dokumente mit der Bank. Die Ausfuhrbestellung wird vom Exporteur bestätigt, nachdem sie damit zufrieden ist.

3. Herstellung oder Beschaffung von Waren:

Die Reserve Bank of India (RBI) gewährt dem Exporteur im Rahmen des Exportkreditprogramms (Zinszuschuss) Vorfinanzierungskredite, um den Bedarf an Betriebskapital für den Einkauf von Rohstoffen zu finanzieren, sie zu verarbeiten und für den Export in Fertigwaren umzuwandeln . Der Exporteur wendet sich an die Bank auf der Grundlage festgelegter Verfahren für den Vorversandkredit. Nach Erhalt eines Guthabens beginnt der Exporteur mit der Herstellung / Beschaffung und Verpackung der Waren für den Versand nach Übersee.

4. Befreiung von der zentralen Verbrauchsteuer:

Sobald Waren hergestellt / beschafft wurden, beginnt der Prozess zur Erlangung der Freigabe von der zentralen Verbrauchsteuer. Das zentrale Verbrauchsteuer- und Verkaufsgesetz Indiens und die entsprechenden Vorschriften sehen die Erstattung der bezahlten Verbrauchsteuer vor. Es gibt zwei alternative Regelungen, nach denen ein 100-prozentiger Rabatt auf die Ausfuhr von Produkten bei Vorlage des Versandbelegs gewährt wird.

Die erste Regelung sieht vor, die Verbrauchsteuer zum Zeitpunkt der Entnahme der Ausfuhrsendung aus dem Werk zu entrichten und nach der Ausfuhr von Waren einen Erstattungsanspruch zu erheben. Die zweite Regelung sieht vor, dass die Waren ohne Bezahlung, jedoch in angemessener Verbindung mit den Verbrauchsteuerbehörden aus dem Werk / Lager entfernt werden. Der Ausführer muss bei der Ernennung der Verbrauchsteuerbefreiung einen Antrag auf ein Formular namens AR4 oder AR4A beim Supervisor für zentrale Verbrauchsteuer stellen.

Das Formblatt A wird eingereicht, wenn die Waren nach Prüfung durch den Sachverständigen abgenommen werden sollen. In allen anderen Fällen wird das Formular AR4A eingereicht.

5. Überprüfung vor dem Versand:

Es gibt eine Reihe von Gütern, deren Ausfuhr eine Qualitätszertifizierung gemäß der Mitteilung der indischen Regierung erfordert. Folglich verlangen die indischen Zollbehörden die Vorlage einer von der zuständigen und benannten Behörde ausgestellten Prüfbescheinigung, bevor die Versendung der Waren gestattet wird.

Die Inspektion von Exportgütern kann durchgeführt werden unter:

(i) Prüfung der Sendung

(ii) Qualitätskontrolle während des Prozesses und

(iii) Selbstzertifizierung.

Die Prüfbescheinigung wird in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Das Original dient der Zollprüfung. Die zweite Kopie der Bescheinigung wird an den Einführer gesendet, und die dritte Kopie verbleibt zu Referenzzwecken beim Ausführer.

6. Bestellung von Clearing- und Spediteuren:

Nach Abschluss des Prüfbescheinigungsverfahrens bei den Zollbehörden benennt der Ausführer Clearing- und Spediteure, die im Auftrag des Ausführers eine Reihe von Funktionen ausführen.

Zu den Hauptfunktionen, die von diesen Agenten ausgeführt werden, gehören das Verpacken, Markieren und Kennzeichnen der Sendung, die Organisation des Transports zum Hafen für den Versand nach Übersee, die Verzollung der Fracht, die Beschaffung des Transports und andere Dokumente.

Um dem Ausführer die Erfüllung seiner Aufgaben zu erleichtern, werden dem Vertreter folgende Unterlagen vorgelegt:

(i) Handelsrechnung in 8-10 Exemplaren

ii) Zollanmeldung in dreifacher Ausfertigung

(iii) Packliste

(iv) Akkreditiv (Original)

(v) Prüfbescheinigung (Original)

(vi) GR-Formular (im Original und in zweifacher Ausfertigung)

(vii) AR4 / AR4A (im Original und in zweifacher Ausfertigung)

(viii) GP-l / GP-2 (Original)

(ix) Eisenbahnquittung / Lkw-Wegrechnung, je nach Fall

7. Waren zum Verschiffungshafen:

Nach Abschluss der Zollabfertigungs- und Inspektionsformalitäten werden die zu exportierenden Waren verpackt, gekennzeichnet und gekennzeichnet. Die richtige Kennzeichnung, Kennzeichnung und Verpackung erleichtern den schnellen und sicheren Transport von Gütern. Die Exportabteilung unternimmt Schritte, um Platz auf dem Schiff zu reservieren, über den Waren an den Importeur geschickt werden sollen.

Der Versandraum kann entweder durch den Clearing- und Spediteur oder einen für das Versandunternehmen tätigen Frachtmakler oder direkt vom Versandunternehmen reserviert werden. Sobald der Platz reserviert ist, stellt das Versandunternehmen ein Dokument aus, das als Versandauftrag bezeichnet wird. Diese Bestellung dient als Beleg für die Platzreservierung.

Wenn Waren über einen Spediteur zum Hafen geschickt werden, handelt es sich nicht um eine bestimmte Formalität. Wenn die Ware auf dem Schienenweg in den Verschiffungshafen geschickt wird, muss die Waggonzuteilung beim Railway Board angefordert werden.

Folgende Dokumente werden an den reservierten Bahnhof / Bahnhof übergeben:

(i) Versandschein (ein Eisenbahndokument)

(ii) Versandauftrag

(iii) Eingang der Wagenregistrierungsgebühr

Nach der Zuteilung der Wagen werden Güter verladen, für die die Eisenbahn Eisenbahnbelege (RR) ausstellen wird. Anschließend werden diese Quittung und andere Dokumente an den Clearing- und Spediteur in der Hafenstadt gesendet. Gleichzeitig nimmt die Produktions- / Exportabteilung die Versicherungspolice zur Risikodeckung (sowohl intern als auch in Übersee) für die zu exportierenden Waren in zweifacher Ausfertigung vor.

8. Hafenformalitäten und Zollabfertigung:

Nach Erhalt der Dokumente von der Exportabteilung nimmt der Clearing- und Spediteur die Fracht vom Bahnhof oder dem Straßentransportunternehmen entgegen und lagert sie im Lager ein. Er holt auch die Zollabfertigung und die Erlaubnis von den Hafenbehörden ein, die Fracht in den Frachtraum zu bringen.

Die Zollabteilung erteilt die Erlaubnis für den Export in der Zollstelle und die physische Überprüfung der Waren im Frachtraum. Die Ausfuhrfreigabe ist auf der Versandrechnung angegeben.

Der Clearing- und Spediteur muss beim Zollamt folgende Dokumente einreichen, um die Zollabfertigung und die Genehmigung zu erhalten:

(i) Versandrechnung

(ii) Vertragsformular

(iii) gegebenenfalls Akkreditiv

(iv) Handelsrechnung

(v) GR-Formular

(vi) Prüfbescheinigung

(vii) AR4 / AR4A-Formular

(viii) Packliste, falls erforderlich

Nach Erhalt der Dokumente von der Exportabteilung legt der Clearing- und Spediteur das Port Trust-Dokument dem Shed Superintendent des Ports vor. Er erhält einen Fahrauftrag, der die Ladung zur physischen Untersuchung durch den Dock Appraiser in den Transitschuppen bringt.

Dem Dock Appraiser werden die folgenden Dokumente zur Verfügung gestellt, um ihn bei der körperlichen Untersuchung von Exportgütern zu erleichtern:

(i) Versandrechnung

(ii) Handelsrechnung

(iii) Packliste

(iv) AR4 / AR4A-Form und Gate-Pass

(v) GR-Formular (Duplikat)

(vi) Prüfbescheinigung (Original)

Nachdem der Dock Appraiser eine Prüfung durchgeführt hat, lässt er die Kopie des Frachtbriefs "Let Export" bestätigen und übergibt sie dem Spediteur. Alle diese Dokumente werden dem Präventivbeamten vorgelegt, der auf dem Duplikat der Versandrechnung ein Vermerk "Let Ship" enthält. Der vorbeugende Offizier überwacht das Laden der Fracht an Bord des Schiffes.

Nachdem die Waren an Bord des Schiffes verladen wurden, stellt der Kapitän des Schiffes dem Shed Superintendent des Hafenbetriebs eine Quittung aus, die als "Mate's Receipt" bezeichnet wird. Der Spediteur übernimmt nach Bezahlung der Hafengebühren die Zustellung des "Mate Receipt". Er reicht bei der Reederei ein und fordert sie auf, das Frachtbrief auszustellen.

9. Versand von Dokumenten durch Spediteur an den Exporteur:

Nachdem der Fracht- und Spediteur den Frachtbrief vom Versandunternehmen erhalten hat, sendet er alle Dokumente an seinen Ausführer.

Diese Dokumente umfassen:

(i) Handelsrechnung (vom Zoll bestätigt)

(ii) Exportförderungskopie

(iii) Nachteilskopie

(iv) Säubern an Bord des Frachtbriefes

(v) Akkreditiv

(vi) AR4 / AR4A und Gate Pass

(vii) GR-Formular (in zweifacher Ausfertigung)

10. Ursprungszeugnis:

Nach Erhalt der oben genannten Dokumente vom Spediteur beantragt der Ausführer bei der Handelskammer ein Ursprungszeugnis und erhält dieses. Wenn die Waren in Länder exportiert werden, in denen APS-Ermäßigungen angeboten werden, muss der Ausführer das APS-Ursprungszeugnis von der betreffenden Behörde wie der Exportprüfungsbehörde erwerben.

11. Versand der Versandanzeige an den Importeur:

Schließlich übermittelt der Ausführer dem Einführer eine "Versandanzeige", in der das Versanddatum der Sendung durch ein benanntes Schiff und die voraussichtliche Ankunftszeit im Bestimmungshafen des Einführers angedeutet werden.

Die folgenden Dokumente werden auch an den Importeur gesendet, um ihm die Abholung der Sendung zu erleichtern:

(i) Frachtbrief (nicht verhandelbare Kopie)

(ii) Handelsrechnung

(iii) Packliste

(iv) Zollrechnung

12. Einreichung der Dokumente bei der Bank:

Am Ende des Verfahrens legt der Exporteur seiner Bank die folgenden Dokumente zur Realisierung seines Betrags vor, der dem Importeur zusteht:

(i) Handelsrechnung '

(ii) Ursprungszeugnis

(iii) Packliste

(iv) Akkreditiv

(v) Transportversicherung

(vi) GR-Formular

(vii) Frachtbrief

(viii) Wechsel

(ix) Bankzertifizierung

(x) Handelsrechnung

13. Inanspruchnahme von Exportanreizen:

Nach Abschluss der Bearbeitung eines Ausfuhrauftrags auf den drei Versandebenen (Vorversand, Versand und Nachversand) fordert der Ausführer die für ihn zulässigen Ausfuhranreize.